Satzung

Satzung

S a t z u n g

Verein für Rasenspiele Bachem 1932 e.V.

§ 1

1.     Der Name des Vereins lautet:      Verein für Rasenspiele Bachem 1932 e.V.

2.     Er hat seinen Sitz in Frechen-Bachem.

3.     Er wurde im Jahre 1932 gegründet.

4.     Die Farben des Vereins sind „Schwarz/Gelb".

5.     Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§ 2

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Unterhaltung seiner Sportanlagen.

3.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Hinsicht neutral. Er übt Toleranz gegen jedermann.

§ 4

1.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen angemessen vergütet werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Vorstandbeschluss festgelegt.

§ 5

1.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

1.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich nur für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke in Bachem verwenden darf.

§ 7      

1.     Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein. In Übereinstimmung mit dessen Satzung und Ordnungen regelt er seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 8      

1.     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.     Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch ein Aufnahmeformular an den Vorstand beantragt. Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

3.     Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monates, ab Zugang des ablehnenden Bescheides, schriftlich beim Beirat Beschwerde einlegen.

4.     Über die Beschwerde entscheidet der Beirat und der Vorstand gemeinsam in der darauf folgenden Vorstandssitzung.

§ 9

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2.     Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

3.     Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

4.     Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

5.     Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bescheid schriftlich beim Beirat Beschwerde eingelegt werden.

6.     Über die Beschwerde entscheiden der Beirat und der Vorstand gemeinsam in der darauf folgenden Vorstandssitzung.

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

  • Zur ihr gehören alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben je eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.

2.  Der Beirat:

  • Dieser besteht aus höchstens 6 Personen.
  • Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, welches das 28. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre.
  • Spätestens 1 Monat nach der Wahl des Beirates lädt der Vereinsvorsitzende zur konstituierenden Sitzung des Beirates ein.
  • Der Beirat wählt dann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

3.  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister und dem Kassierer
  • Dem Geschäftsführer und seinem Vertreter
  • Dem Spielerobmann und seinem Vertreter
  • Dem Schriftführer
  • Den Beisitzern (max. 6 Personen)
  • Der von der Jugendabteilung gewählte Jugendleiter. Er ist durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
  • Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

Dem „geschäftsführenden Vorstand" gehören nach § 26 BGB der 1. Vors., der 2. Vors., der Schatzmeister und der Geschäftsführer an.

2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder, darunter immer der 1. oder 2. Vors., sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 11

Aufgaben der Organe

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.

2.     Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes Vereinsorgan über folgende, wichtige Vereinsangelegenheiten, sofern die Satzung bestimmte Aufgaben nicht anderen Vereinsorganen übertragen hat :

a. Sie stimmt über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsetat ab.

b. Sie stimmt über die Jahresbeitragshöhe ab.

c.     Sie wählt den Beirat und den Vorstand.

d. Sie wählt drei Kassenprüfer.

e.     Sie entscheidet über den Sitz des Vereins.

f. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

g. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.

h.Sie beschließt die Satzung bzw. Satzungsänderungen.

i. Sie entscheidet über satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

3.     Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin dem Vorstand eingereicht sein. Sie werden dann auf der Mitgliederversammlung vorgelegt, beraten und beschlossen.

4.     In der Mitgliederversammlung können stimmberechtigte Mitglieder Anträge stellen.
Diese werden nur behandelt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies durch ihre Stimmabgabe genehmigen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Beitragsänderungen sind unzulässig.

5.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.     Vom Ablauf der Mitgliederversammlung und besonders von  Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Aufgaben des Beirates

  • Der Beiratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter lädt den Beirat mindestens zweimal im Jahr zu einer Beiratssitzung ein.
  • Beiratsmitglieder nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.
  • Der Beirat kann Beschlüsse des Vorstandes anhalten, wenn er begründet der Auffassung ist, dass das Wohl des Vereins nicht genügend beachtet wurde.
  • Der Einspruch muss schriftlich 10 Tage nach Übergabe der Protokolle dem Vorstand vorliegen. Es ist dann eine erneute Beratung im Vorstand notwendig. Bleibt der Vorstand bei seinem Beschluss, ist der Einspruch des Beirates erledigt.
  • Ist der Vereinsvorstand funktionsunfähig, so ist der Beirat für die Neuwahl des Vorstandes zuständig und muss dazu eine Mitgliederversammlung einberufen.
  • Bis zur Neuwahl des Vereinsvorstandes übernimmt der Beirat die Vorstandsaufgaben.
  • Der Beirat übt auch die Funktion einer Schlichtungsstelle aus. Er kann in dieser Eigenschaft von allen Mitgliedern angerufen werden.
  • Die Wahl der Mitglieder des Beirates erfolgt ohne Aussprache
  • Der Beirat kann in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmte Vereinsaufgaben wahrnehmen.

Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Der 1. Vorsitzende hat die Pflicht, mindestens sechsmal im Jahr Vorstandssitzungen einzuberufen. Dies kann schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Angabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung kann mit Mehrheit ergänzt oder geändert werden.
  • Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zuzustellen.
  • Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein viertel der Mitglieder schriftlich einen Antrag in gleicher Sache stellen.
  • Der 1. Vorsitzende gibt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab. In Abwesenheit des 1. Vors. übernimmt der 2. Vors. dessen Aufgaben.
  • Der Ablauf der Vorstandssitzungen ist zu protokollieren und das Protokoll ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu verlesen und zur Abstimmung zu stellen.
  • Protokolle erhalten der „geschäftsführende Vorstand" und der Vorsitzende des Beirates.

§ 12

1.     Die einzelnen Vorstandsmitglieder erledigen ihre Aufgaben selbstständig nach den vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien und Aufgabenverteilungsplänen. Sie sind für die Abwicklung in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich.

2.     Die nach § 10 gewählten Beisitzer übernehmen besondere Aufgaben, die ebenfalls in den Aufgabenverteilungsplänen festgelegt werden.

§ 13

1.     Tritt der 1. Vorsitzende zurück oder ist er an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben.

2.     Sollte der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden nicht übernehmen, so bestimmt der Vorstand mit Mehrheit, dass ein anderes Mitglied des „geschäftsführenden Vorstandes" die Vereinsführung übernimmt.

3.     Der Vorstand hat dann innerhalb von 6 Monaten für Neuwahlen zu sorgen. Sollte der Vorstand dieser Pflicht nicht nachkommen, so übernimmt der Beirat diese Aufgabe.

4.     Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder ist es an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit dessen Aufgaben betrauen. Gehört dieses Mitglied nicht dem gewählten Vorstand an, so hat es nur beratende Funktion.

5.     Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen. Fällt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, so wird vom Vorstand ein anderes gewähltes Vorstandsmitglied mit dessen Aufgaben betraut.

§ 14

Ordnungen

 

1.     Der Verein gibt sich eine Finanzordnung. In ihr sind die wichtigsten Merkmale der Wirtschaftsführung des Vereins festgelegt.

2.     Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt den Ablauf von Sitzungen und Versammlungen.

3.     Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.

4.     Der Verein gibt sich eine Ehrenordnung. .

5.     Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen und werden im Vorstand beraten und mit Mehrheit beschlossen bzw. geändert.

6.     Alle Mitglieder müssen von den Ordnungen Kenntnis nehmen können.

§ 15

Jugendabteilung

 

1.     Die Jugendabteilung des VfR Bachem führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans.

2.     Der von der Jugendabteilung beschlossene Haushaltsplan muss von der Mitgliederversammlung des Vereins gebilligt werden.

3.     Die Jugendabteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der gültigen Jugendordnung und den Beschlüssen der Jugendmitgliederversammlung.

§ 16

Satzung

 

1.     Diese Satzung erfordert zu ihrer Annahme die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.     Sollten Satzungsänderungen vorgenommen werden, so ist unter diesem Tagesordnungspunkt fristgerecht zur Mitgliederversammlung einzuladen.

3.     Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

4.     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5.     Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der fristgerecht einzuladen ist. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. In dieser Mitgliederversammlung darf nur dieser Tagesordnungspunkt behandelt werden. Entfallen auf den Antrag zur Auflösung ¾ der abgegebenen Stimmen, so ist dem Antrag stattgegeben.

6.     Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Frechen-Bachem

beschlossen am 01. Februar 2002 auf der Mitgliederversammlung

Änderung des § 4 am 05.02.2010 auf der Mitgliederversammlung

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VfR Bachem 1932 e.V.     
Ulrichstr. 162
50226 Frechen     
Telefon: 02234/433900     
E-Mail: buero@vfr-bachem.de

 

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